ChatGPT – Potenziale und Herausforderungen einer disruptiven (?) Innovation

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Im Verein werden nahezu alle Entscheidungen urdemokratisch beschlossen: durch Mehrheitsentscheid. Dies hat viele Vorteile, so kann durch Diskussion, Fachwissen und aus der Pluralität der entscheidenden Personen erwachsende Kontrolle eine pflichtgemäßer Beschluss gefasst werden. Schwieriger ist dann jedoch die Frage, wie mit einem pflichtwidrigen Beschluss zu verfahren ist und insbesondere, wer dafür haftet, ob das Gremium selbst, sein Träger oder (richtigerweise) die Gremiumsmitglieder selbst.

Das Vorstandsamt unterliegt in der Beziehung zum Verein dem Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB). Somit lässt sich allgemein für die Haftung sagen, dass ein Gremiumsmitglied dem Träger des Gremiums haftet, wenn das Gremiumsmitglied eine ihm gegenüber dem Träger des Gremiums obliegende Pflicht verletzt, dies auch zu vertreten hat und deshalb ein Schaden beim Träger des Gremiums entstanden ist (§§ 280 I, 662 ff BGB). Dies gilt zunächst für jede Pflicht(verletzung) des Vorstands gegenüber dem Verein. Dabei trifft den Vorstand als wesentliche Kollektivpflicht die Geschäftsführung. Bei der Erörterung der Pflichten darüber hinaus und der tatsächlichen Individualpflichten des einzelnen Vorstandsmitglieds spielt dann die Ausgestaltung der Satzung und der Geschäftsordnung im Verein eine Rolle, wobei immer die Gesamtleitungs- und Überwachungspflicht beachtet werden sollte. Entscheidend ist jedenfalls, dass das einzelne Gremiumsmitglied nur die sorgfaltsgemäße Mitwirkung (bspw. durch Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung, aber auch Teilnahme an der Diskussion und Einbringen von Fachwissen) am Beschlussverfahren dem Verein schuldet.

Zweifelsfrei ist das Verhalten der Gremiumsmitglieder pflichtwidrig, wenn für einen zweck- oder rechtswidrigen Beschluss gestimmt wird oder zweck- oder rechtswidrig gegen einen erforderlichen Beschluss. Ob Enthaltungen pflichtwidrig sein können hängt davon ab, wie sich diese Stimmen in der Abstimmung auswirken, sodass auch Enthaltungen pflichtwidrig sein können.

Gremiumsmitglieder, die über ein Vetorecht verfügen unterliegen ebenfalls der Pflicht der sorgfältigen Beschlussfassung und müssen bei zweck- oder rechtswidrigen Beschlüssen dieses Recht auch ausüben, sonst ist ihr Verhalten ebenfalls pflichtwidrig. Ebenfalls kann das Antragsrecht in pflichtwidriger Weise missbraucht werden.

So stellt sich die Frage, ob eine Schadensersatzanspruch entsteht, wenn ein Mitglied bei einem pflichtgemäßen (und auch notwendigem) Beschluss dagegen stimmt, aber überstimmt wird. Zwar hat dann das Gremiumsmitglied seine Pflicht zur sorgfältigen Mitwirkung verletzt, letztlich mangelt es aber an einem Schaden, da sich die Stimme nicht auswirkt. Somit ist ein Anspruch zu verneinen. Im Einzelfall kann es jedoch anders liegen, wenn das Gremiumsmitglied vorher versucht die anderen von dem (pflichtwidrigen) Beschluss zu überzeugen, letztlich selber aber dagegen stimmt, um sich der Haftung zu entziehen, der Beschluss dann aber zu Stande kommt. Nicht verwechselt werden darf damit aber das bloße diskutieren für und gegen den Antrag.

Somit zeigt sich, dass bei einem pflichtwidrigen Beschluss nur die Gremiumsmitglieder haften müssen, die ihre Pflicht verletzt haben.

Der Gedanke liegt nahe, nun diese Haftung durch ein geheimes Abstimmungsverfahren zu umgehen, um den Rückschluss auf das einzelne Gremiumsmitglied zu verhindern. Hier entscheidet sich mit der Zuweisung der Beweislast für die Pflichtwidrigkeit auch der Ausgang des Schadensersatzanspruchs. Liegt die Beweislast beim  Mitglied, kann sich dieses nicht entlasten, liegt sie beim Träger, kann er den Anspruch nicht beweisen. Zwar kann der Dritte meistens den Träger des Gremiums (den Verein) in Anspruch nehmen, sofern ihm gelingt wenigstens nachzuweisen, dass mindestens ein Mitglied tatbestandsmäßig gehandelt hat, aber ein Durchgriff in die persönliche Haftungsmaße ist nicht möglich. Besonders ungünstig stellt sich die Lage für den Träger des Gremiums, da dieser seine Gremiumsmitglieder in der Innenhaftung in Anspruch nehmen möchte. Es ist dem Träger schon kaum möglich, überhaupt die Pflichtverletzung des einzelnen Mitglieds zu beweisen. Die Beweislastumkehr aus § 280 I 2 BGB hilft nur beim Verschulden und ist da in ihrer Anwendbarkeit schon fraglich (siehe § 619a; Gremientätigkeit wohl eher tätigkeitsals erfolgsbezogen). Die Rechtsprechung ordnet § 280 I 2 BGB dennoch dem Bereich des Gremiumsmitglieds zu, sodass dieses seine Pflichtgemäßheit zu beweisen hätte, was ihm in der Regel nicht gelingt. Dahingehend ist auch § 93 II 2 AktG angelegt. Bei deliktischen Ansprüchen liegt die Beweislast voll beim Träger. Somit kommt es auf die Anspruchsgrundlage an, wer die Beweislast und somit den Verlust in dem Streit trägt.

Letztlich hilft auch nicht der Verweis auf fehlende Kausalität des eigenen Verhaltens. So könnte ein Mitglied behaupten, auf die eigene Stimme wäre es nicht angekommen (Bspw. 7 dafür, 3 Dagegen), denn schließlich hätten die anderen Stimmen ausgereicht, um dem Beschluss zuzustimmen. Dieses Argument würde dann für jedes Mitglied gelten und es würde niemand haften. Daher wird bei Gremienentscheidungen von einer Kausalität aller Stimmen für den Beschluss ausgegangen.

Praxis-Tipp:

Als Gremiumsmitglied sollten Sie sich unbedingt darauf achten, bei Handlungsbedarf rechtzeitig zu reagieren und entsprechende Anträge zu stellen (insbesondere wenn es sich um Ressortaufgaben handelt, drohender Insolvenz oder als allzuständiger Vorstandsvorsitzender). Dazu gehört auch, bei Kenntnis möglicher Missstände den Hinweisen nachzugehen und eigenständig Nachforschungen anzugehen. Darüber hinaus sollten Sie sich an Diskussionen beteiligen und bei zweifelhaften Beschlüssen ins Protokoll aufnehmen lassen, dass Sie dagegen gestimmt haben. An die eigene Tasche geht es nur, wenn Sie selbst etwas verschuldet haben, eine Zuweisung von Verhalten durch Dritte ist nicht bekannt. Ihr Abstimmungsverhalten sollten Sie gerade im Vereinsbereich, in dem man ständig im Austausch mit und Gespräch von Mitgliedern ist, immer beweisen und begründen können. Von einer geheimen Abstimmung ist daher abzuraten. Entsteht durch Ihr Verhalten ein Schadensersatzanspruch, so droht eine persönliche Haftung nicht nur gegenüber dem Dritten, sondern auch gegenüber dem Verein.

geschrieben von Niels Kaufmann

Samstag, 16. März 2013

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Vor einigen Jahren habe ich nach der Uni richtiggutbewerben.de gegründet. Die führende Online-Plattform für Bewerbungen in Deutschland. Wir sind durch zahlreiche Medienauftritte u.a. bei Galileo und Höhle der Löwen deutschlandweit bekannt.

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Alles kann man heute online buchen oder bestellen – wieso also nicht auch seine individuelle Bewerbung? In einer kleinen Studenten-WG hat alles begonnen. Von einem 8qm-WG-Zimmer zum 330qm-Büro.

Wieso sollten StudentInnen sich bei HHC bewerben?

HHC bietet einen Ort, an dem StudentInnen aus verschiedensten Studiengängen und mit verschiedenen persönlichen Zielen zusammenkommen. Hier findet man Gleichgesinnte, Kreative, Zahlenmenschen, was man eben sucht. Auch Startup-Begeisterte. Das ein oder andere Mitglied von HHC hat auch schon bei uns im Startup gearbeitet.

Was machst du, wenn du nicht arbeitest?

Ein wichtiger Ausgleich ist Sport. Ich spiele Hockey und Fußball. Je nach Jahreszeit das eine mehr als das andere.

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Sammle so viele Erfahrungen neben dem Studium wie du kannst! Nutze das HHC-Sicherheitsnetz und mache so viele Fehler wie möglich!

Welches war dein größtes Learning bei HHC und was bringt es dir heute?

Ich habe dank HHC gelernt, was ich in meinem Berufsalltag wirklich machen will. Nur dadurch konnte ich bereits während des Studiums meinen Schwerpunkt wechseln und mich auf diesen Berufsalltag richtig vorbereiten.

Auf welchen beruflichen Erfolg bist du besonders stolz?

Da wo ich bin, bin ich genau richtig. Ich kann wirklich etwas verändern und das, obwohl ich gerade einmal vor einem Jahr den Berufseinstieg hatte. Besonders stolz bin ich, dass ich das Vertrauen, das mir entgegengebracht wurde nicht enttäuscht habe und mir diese Position und das Vertrauen ganz allein erarbeitet und verdient habe, obwohl es eine große Herausforderung war!

Wie kam es dazu, dass du als Quality Improvement Specialist arbeitest?

Um diese Frage zu beantworten, muss ich ein wenig ausholen, denn HHC hat dabei eine entscheidende Rolle gespielt.

Als ich bei HHC anfing steckte ich mitten in meinem 4. Semester des Wirtschaftschemie Bachelors. Ich war enttäuscht. Ich wusste schon vor Studiums Anfang, dass ich keine Theoretikerin war und auch, dass ich nicht den Rest meines Lebens im Labor stehen wollte – aber das Studium brachte mir nur die Theorie und die praktische Umsetzung im Labor bei. Ich wollte irgendetwas anderes – wusste aber nicht was das war. Und da fand ich HHC. Im Nachhinein, die beste Entscheidung, die ich in Sachen ‚Studium‘ treffen konnte (meine Studiumswahl mit eingeschlossen 😉)

Es begann langsam – aber irgendwann haben wir über ein Qualitätsmanagementsystem nachgedacht – und ich war direkt Feuer und Flamme.

Damals war mir noch nicht klar warum, aber es machte mir Spaß. Und das Besondere an HHC: Wenn du für etwas brennst, darfst du es einfach ausprobieren!

Rückwirkend betrachtet bin ich total gescheitert 😃 Ich hatte keine Ahnung was Qualität bedeutet, was ein Qualitätsmanagementsystem braucht, warum es Leute gab, die den Sinn von meinen Prozessen nicht verstanden haben, warum die Norm ein schlechter Ausgangspunkt war… Aber trotz all des Gegenwindes wusste ich einfach, dass ich meinen Platz gefunden hatte – jetzt musste ich nur noch lernen es richtig zu machen.

Deshalb habe ich mich entschieden einen Master in Qualitätsingenieurwesen anzuhängen. Hier habe ich das Handwerkszeug und die Methoden gelernt und nach und nach verstanden, was ich damals falsch gemacht habe.

Mein Job war anschließend ein echter Glücksgriff. Hier stehe ich vor den gleichen Herausforderungen wie bei HHC – nur eben ohne Sicherheitsnetz. Und jetzt kann ich es richtig machen, weil ich weiß wo die Fallstricke liegen. Jetzt kann ich einen echten Mehrwert bringen und Änderungen anstoßen, die tatsächlich etwas verbessern!

Wieso sollten StudentInnen sich bei HHC bewerben?

Manchen reicht das Studium. Manchen nicht. Für all jene, die MEHR wollen ist HHC genau der richtige Ort. Egal ob es der Netzwerkaufbau, das Geld verdienen oder die Selbstfindung ist – HHC kann einem genau das ermöglichen. Hier seid ihr frei euch auszuprobieren und neue Wege einzuschlagen. Setzt euch ein Ziel und tut alles dafür es zu erreichen. Hier steht euch keiner im Weg – Probiert euch aus und sucht nach neuen Wegen. Guckt über den Tellerrand hinaus und wenn ihr scheitert, könnt ihr einfach wieder aufstehen und weiter machen. Jetzt wisst ihr es besser 😊 So viel Freiheit kann euch kein Studium, kein Praktikum und auch kein Nebenjob geben!

Was machst du, wenn du nicht arbeitest?

Momentan eine Wohnung kernsanieren 😉

Anna Mühlinghaus, Quality Improvement Specialist, SAFECHEM Europe GmbH

Wie hat HHC dich auf deine jetzige Tätigkeit vorbereitet?

Als Mitglied von HHC konnte ich erste Erfahrungen im Bereich Projektmanagement, Arbeiten in interdisziplinären Teams und sicheres Präsentieren vor Kunden lernen – Fähigkeiten die insbesondere für den Start in der Beratung sehr viel wert waren. Aber auch die Veranstaltungen von HHC, bei denen wir Vertreter verschiedener Unternehmensberatungen kennenlernen konnten oder zusammen mit ihnen Cases lösten, bereitete mich sehr gut auf die Bewerbungsgespräche aber auch meine spätere Praktikumsstelle bei der Marketingberatung Batten & Company aber auch jetzige Festanstellung bei Deloitte Digital vor.

Welches war dein größtes Learning bei HHC und was bringt es dir heute?

Im Rahmen eines HHC-Projekts unterstützten wir ein Startup aus dem Accelerator Programm der E.ON SE bei der Marktrecherche. Da ich die Idee des Start Ups und auch das Mitgestalten in einem Unternehmen noch vor dessen Produktlaunch sehr spannend fand, startete ich direkt nach Projektende von HHC einen Werkstudentenjob und anschliessende Festanstellung dort. Durch die kleine Teamgröße konnte ich schnell alle Unternehmensbereiche kennenlernen und insbesondere das Online Marketing mit aufbauen. Das HHC-Projekt verhalf mir somit zu meinem ersten Job und ebnete meinen Weg ins Online Marketing.

Auf welchen beruflichen Erfolg bist du besonders stolz?

Während meines Masterstudiums in London gründete ich eine Agentur namens ApoDigital, die sich auf Online Marketing für Apotheken spezialisiert. Ich erkannte, dass es in der Pharmabranche einen deutlichen Rückstand beim Thema Online Präsenz und Marketing gibt und nutze mein Wissen und die Kontakte in der Industrie zur Akquise der ersten Kunden. Auch nach meinem Start bei Deloitte Digital führte ich die Agentur fort und begann mit Freelancer zu arbeiten, um das Pensum und die Qualität beizubehalten. Im Laufe der letzten Jahre lernte ich unglaublich viel von Unternehmensführung über Buchhaltung und Kundenmanagement und konnte insbesondere mein Marketingfachwissen aus dem einen Beruf im anderen einbringen.

Wieso sollten StudentInnen sich bei HHC bewerben?

HHC bietet StudentInnen eine riesige Chance, verschiedene Unternehmen, Unternehmensbereiche und auch Unternehmensgrößen bereits im Studium kennenzulernen. Es ist unglaublich viel wert zu verstehen, ob man gerne als Dienstleister (z.B. Unternehmensberater oder Agenturmitarbeiter) arbeiten möchte oder gerne in einem Konzern oder Startup anfangen möchte. Und genau das kann man im Rahmen der Projekte herausfinden. Neben der Projekterfahrung lernt man auch schnell sehr viele verschiedene und interessante Menschen kennen und beginnt sich ein Netzwerk aufzubauen.

Was machst du, wenn du nicht arbeitest?

Ich wohne noch nicht so lange in Hamburg und nutze meine freie Zeit die Stadt besser kennenzulernen.

Anna Kraus, Senior Consultant bei Deloitte