Die e-Mail ist im Gegensatz zum einfachen Postweg ein offensichtlich bevorzugter Kommunikationskanal: Sie kostet nichts und die Zahl der Empfänger ist nahezu unbegrenzt, der Empfang ist in manchen Fällen nachprüfbar, der Effekt der Mailwerbung somit direkt messbar. Durch eine aufbereitete e-Mail ist der Kunde nach wenigen Klicks gewonnen. Daraus kann sich natürlich ein kostengünstiger Vertriebskanal entwickeln, wo doch auch die e-Mailadresse selbst recht leicht zu finden ist.
Um Belästigung durch Mailwerbung zu verhindern ist in Deutschland e-Mailwerbung grundsätzlich verboten (§ 7 II Nr. 3 UWG). Die Norm stellt klar, dass es einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten bedarf, eine konkludente genügt nicht. Eine generelle Angabe der Mailadresse auf der Homepage oder auf Geschäftsbrief stellt eine solche ausdrückliche Einwilligung in Werbung nicht dar. Insbesondere muss der Versender im Falle einer Streitigkeit das Vorliegen einer solchen Einwilligung beweisen, wofür der Nachweis der generellen Funktionstüchtigkeit eines Opt-in Systems nicht ausreicht.
Fraglich ist, ob sich die Maßstäbe des UWG auch auf den Verein übertragen lassen müssen. Schließlich kann auch für einen eingetragenen Verein die Werbung von neuen Mitgliedern durch e-Mail attraktiv sein. Insbesondere scheint die Nichtwirtschaftlichkeit eines eingetragenen Vereins gegen die Anwendung des UWG zu sprechen.
Zunächst ist unter die Norm des UWG zu subsumieren. Der Normtext erfasst geschäftliche Handlungen gegenüber Marktteilnehmern, welche für diese eine unzumutbare Belästigung darstellen. Eine unzumutbare Belästigung liegt schon nach § 7 II Nr. 3 UWG in der Werbung durch eine Mail ohne Einwilligung.
Folglich müsste der eingetragene Verein eine geschäftliche Handlung vornehmen. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 2 I Nr. 1 jedes Verhalten einer Person zur Förderung des Absatzes (genaueres siehe Gesetzestext) von Waren oder Dienstleistungen. Als Dienstleistungen gelten nach dem Wortlaut auch Recht und Pflichten. Insofern fällt der Abschluss einer Mitgliedschaft unproblematisch in den Bereich einer geschäftlichen Handlung.
Der Begriff der Marktteilnehmer ist nach § 2 I Nr. 2 sehr weit gefasst und umfasst alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren und Dienstleistungen tätig sind. So sind insbesondere auch potenzielle neue Mitglieder inbegriffen, unabhängig von ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit oder Rechtsform.
Im Ergebnis haben sich auch Vereine an das Verbot der Mailwerbung zu halten. Ausnahme bietet die Möglichkeit der Einwilligung, welche etwa bei Gewinnspielen oder anderen Aktionen eingeholt werden kann. Ein gesondertes Problem stellt dann noch die Fall dar, dass ein Unternehmen mit günstigen Angeboten an einen Verein herantritt und dieser an seine bestehenden Mitglieder diese Angebote weiterleiten möchte. Die Zulässigkeit solcher Vorhaben richtet sich dann nach den jeweiligen Satzungen und Gegebenheiten.
Niels Kaufmann, 17.07.2014